Allgemeines Wirtschaftsrecht 

Unsere Kanzlei vertritt Sie gerichtlich und außergerichtlich in sämtlichen Bereichen mit wirtschaftsrechtlichen Bezügen, z.B. beim Prüfen und Erstellen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, bei der Erstellung und Prüfung von Darlehens- oder Kaufverträgen, in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen oder bei Fragen des Markenrechts. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt dabei im Bereich der Sanierungsberatung. DORELL RECHTSANWÄLTE berät sanierungsbedürftige Unternehmen und solche in Krisensituationen. 

 

Eine Schlüsselrolle unserer Beratung kommt dabei den Verhandlungen mit Banken und anderen Großgläubigern zu. Wir bieten ganzheitliche Lösungskonzepte, die gerade auch von den Banken akzeptiert werden können. Hierzu gehört etwa das Erreichen von Umschuldungen und (Teil-)Verzichten, letztere ggf. unter Erteilung von Besserungsscheinen, ebenso wie der Einsatz anderer Mittel zur Vermeidung von Überschuldungen (Patronats- und Rangrücktrittserklärungen, Mezzanine-Darlehen, etc.).

 

Wir führen Verhandlungen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern. Unsere Anwälte verstehen sich darauf, die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Wir gestalten Restrukturierungen, welche bei Sanierungsmaßnahmen regelmäßig erforderlich sind. Und wir gestalten und verhandeln Treuhandverträge für die Übertragung von Geschäftsanteilen.

 

Schwerpunkte unserer wirtschaftsrechtlichen Beratung

 

· Sarnierungsberatung 

· Recht der Kreditsicherheiten, insbesondere von Bürgschaften

· Vertretung in wettbewerbs- oder markenrechtlichen Auseinandersetzungen

· Vertretung im IT-Recht

· Erstellung und Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB’s)

· Erstellung und Prüfung wirtschaftlich relevanter Verträge

 


Insolvenzrecht

Die Insolvenzordnung (InsO) unterscheidet zwischen Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzen.

 

1. Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz

 

Ziel eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person ist die Restschuldbefreiung. Um zur Restschuldbefreiung zu kommen, muss der Schuldner Insolvenzverfahren durchgeführt haben. Hierfür bedarf es zunächst der Stellung eines Insolvenzantrags bei Gericht. Davor ist noch ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern durchzuführen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach § 290 InsO also beispielsweise nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein, innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben etc.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können alle Privatpersonen einleiten und auch ehemals Selbständige. Letztere aber nur dann, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern bestehen.

 

Nach Ablauf von sechs Jahren wird dem Schuldner sodann die Restschuldbefreiung erteilt, soweit er binnen dieser Frist nicht gegen die Obliegenheiten verstoßen hat und kein Versagungsantrag eines Gläubigers gestellt wurde. Bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches sowie der späteren Antragsstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterstützen wir Sie. Wir sind im Insolvenzrecht erfahren und qualifiziert, weshalb Ihr Auftrag schnell und professionell erledigt wird. Unser Auftrag endet mit Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens. Die Kosten für unsere Tätigkeiten bis zur Verfahrenseröffnung (bis maximal 15 Gläubiger) liegen pauschal bei € 800,00 brutto. Mit jedem zusätzlichen Gläubiger erhöhen sich die Gebühren um € 25,00. Wir stellen Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bundesweit. Eine größere räumliche Distanz zwischen dem Wohnort des Mandanten und dem Kanzleisitz stellt kein Problem dar. Die Korrespondenz und Datenübertragen können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

 

Wenn Sie Fragen zur Verbraucherinsolvenz haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Für erste Informationen steht Ihnen Herr Michael Dorell (Rechtsanwaltsfachangestellter und zertifizierter Insolvenzassistent) telefonisch oder per E-Mail unter m.dorell@dorell.de als Ansprechpartner zur Verfügung.

2. Unternehmensinsolvenz


Natürliche Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn ein Insolvenzgrund (z.B. Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) vorliegen. Anders verhält es sich mit juristischen Personen (z.B. GmbH). Hier muss bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wird der Antrag zu spät gestellt, dann drohen strafrechtliche Sanktionen. Daneben kann der Geschäftsführer aber auch mit seinem Privatvermögen auf Schadensersatz haften. Gerade bei juristischen Personen ist die frühzeitige Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe von insolvenzrechtlich erfahrenen Rechtsanwälten unverzichtbar. Sollten also Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder tatsächlich bestehende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, dann ist sofortiges Handeln geboten.

 

Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir dann, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Liegt keine Insolvenzreife vor, dann unterstützen wir Sie durch unser erfahrenes Team auch bei Ihren Sanierungsbemühungen. Nach einer ersten (auch telefonischen) Besprechung werden wir Ihnen schriftlich ein Angebot über den Inhalt der notwendigen Tätigkeiten und den hiermit verbundenen Kosten unterbreiten. Sollten Sie sich sodann für eine Auftragserteilung entscheiden, suchen wir Sie in Ihrem Unternehmen (soweit gewünscht) auf beginnen sofort mit der Bearbeitung Ihres Falles, und dies bundesweit. Für alle Fragen rund um die Unternehmensinsolvenz ist Herr Rechtsanwalt Jan Dorell Ihr Ansprechpartner.