Forderungseinzug

Die Gefahr, durch säumige Kunden finanzielle Nachteile bis hin zum Totalverlust zu erleiden, ist heute in fast allen Branchen gegeben. Seit vielen Jahren sind wir im Bereich des Forderungseinzugs für Privatpersonen und Unternehmen tätig.

 

Es fällt immer wieder auf, dass eine finanzielle Schieflage eines Unternehmens zumindest auch auf ein nicht oder nur unzureichend funktionierendes Mahnwesen zurückzuführen ist. Oftmals wird die Auffassung vertreten, man müsse einen zahlungssäumigen Kunden mindestens dreimal zur Zahlung anmahnen.

Diese Auffassung vertreten wir nicht. Zum einen sind Sie kein Kreditinstitut und zum anderen erschließt sich auch nicht, weshalb der dreifach angemahnte Kunde zahlungswilliger sein könnte als der zweifach Angemahnte.

Sie haben offene Forderungen und Ihr Kunde zahlt trotz Mahnungen nicht? Dann schlagen wir Ihnen folgende Vorgehensweise vor:


1. Sie lassen uns den schriftlichen Vertrag (wenn vorhanden), Ihre Rechnung nebst Mahnungen zukommen. Dies kann per Post, Telefax oder Email erfolgen. Nach Eingang Ihrer Unterlagen übermitteln wir Ihnen eine von Ihnen zu unterzeichnende Inkassovollmacht. Nach Rücksendung derselben setzen wir uns sofort mit dem Gegner in der Verbindung und fordern diesen zum Ausgleich Ihrer Hauptforderung nebst Zinsen und Mahnkosten auf. Weiter hat der Gegner auch unsere Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Zahlt der Schuldner ganz oder in Raten, dann ist die Sache mit vollständigem Zahlungsausgleich für Sie ohne Kostenaufwand verbunden.

2. Erfolgt keine Zahlung durch den Gegner oder lehnt er dieselbe zu Unrecht ab, dann leiten wir das Klageverfahren ein. Die hiermit verbundenen Kosten und Gebühren sind in diesem Fall von Ihnen zu verauslagen. Im Falle des Obsiegens haben Sie einen Regressanspruch hinsichtlich der o.g. Kosten und Gebühren gegenüber dem Schuldner.

3. Auf Grundlage des Urteils oder Vollstreckungsbescheids leiten wir die Zwangsvollstreckung ein. Hierzu gehören z.B. die Kontopfändung, Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek etc.